Allgemeine Geschäftsbedingungen 1.Arbeitnehmerüberlassung
plok personal ist Inhaber der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Ausgestellt vom Landesarbeitsamt Bayern in Nürnberg am 23.07.2009
Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften.
Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.
Grundlagen für die Berechnung der Auslösung und des Fahrgeldes ist die Entfernung zwischen dem Geschäftssitz von plok personal gemäß umseitiger Anschrift und dem umseitig genannten Einsatzort, nicht die Wohnung des Leiharbeitnehmers.
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils Höchste zu zahlen.
Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und der plok personal während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm plok personal im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen.
Die Haftung von plok personal für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet plok personal nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers.
Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich bei dem Entleiher.
Der Entleiher kann gegen plok personal keine Ansprüche aus Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen plok personal und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, plok personal und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.
Beanstandungen jeglicherArt sind sofort nach Feststellung, spätestens binnen 7 Tagen nach Entstehung des die Beanstandung begründenden Umstandes, schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, die später eingehen, sind ausgeschlossen.
Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von plok personal auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz, beschränkt.
Sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von der Firma plok personal ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an die Firma plok personal zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in ein mit dem Auftraggeber rechtlich oder wirtschaftlich verbundenes Unternehmen zu verstehen. Die Vermittlungsgebühr beträgt 200 Stunden-Verrechnungssätze zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Liegt die Überlassungszeit unter 12 Monaten, so verringert sich die Vermittlungsgebühr pro Einsatzmonat um 1/12. Die Vermittlungsgebühr entfällt bei einer vereinbarten Überlassungszeit von 12 Monaten. Die Vermittlungsgebühr ist mit Arbeitsbeginn des Arbeitnehmers beim Auftraggeber bzw. Abschluss eines Arbeitsvertrags zwischen dem Mitarbeiter und dem Auftraggeber zur sofortigen Zahlung fällig.
Die Vermittlungsgebühr bei einer reinen Vermittlung beträgt nach Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Mitarbeiter / Bewerber/ Freiberufler zwei Brutto-Monatsgehälter zzgl. der gesetzl. MwSt., die sofort fällig ist.
2. Allgemeine Vereinbarungen
2.1 Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 5 Arbeitstagen gekündigt werden.
Der Entleiher/Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber plok personal aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist.
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihn möglichst nahe kommen.
Der Kundenbetrieb trägt für die Einhaltung der Rechtspflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere hinsichtlich der ihm von der plok personal überlassenen Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen Sorge. Er versichert die ihm obliegenden – auch vorbeugenden – Schutzpflichten zu erfüllen und den/ die ihm überlassenen Mitarbeiter/ Mitarbeiterinnen benachteiligungsfrei zur Ausübung Ihrer Tätigkeit anzuweisen. Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Entleihern/Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Augsburg vereinbart.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (PDF-Dokument, 52kb)
plok personal GmbH, Schaezler Straße 2, 86150 Augsburg, Tel.: 0821/455330-0 Fax: 0821/455330-10 Geschäftsführer: Eduard Oktay & Marco Plenert |
||