Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Arbeitnehmerüberlassung und Personalvermittlung
plok personal ist Inhaber der Erlaubnis nach Art. 1 § 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz. Ausgestellt von der Agentur für Arbeit in Nürnberg am 23.07.2009

1.1. Der Personaldienstleister erklärt, dass er einzelvertraglich mit seinen Mitarbeitern die Anwendung
a) der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und der DGB Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Tarifverträge vom 22.07.2003 (in der jeweils geltenden Fassung) sowie
b) der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) und den einzelnen Mitgliedern der DGB-Tarifgemeinschaft Zeitarbeit abgeschlossenen Branchentarifverträge vereinbart hat.

1.2. Dem Entleiher obliegen vor allem die Erteilung der Arbeitsanweisungen, die Kontrolle der Arbeitsausführung sowie die Beachtung der Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften. Soweit die Tätigkeit des Mitarbeiters eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung voraussetzt, hat der Kunde vor Beginn der Tätigkeit eine solche Untersuchung der plok personal GmbH mitzuteilen. Der Kunde ist verpflichtet, die Einhaltung der Arbeitnehmer-Schutzvorschriften zu überwachen. Die vorstehenden Pflichten bestehen unbeschadet der Pflichten des Personaldienstleisters. Zur Wahrnehmung seiner Arbeit- geberpflichten wird dem Personaldienstleister innerhalb der Arbeitszeit jederzeit ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der überlassenen Mitarbeiter eingeräumt. Der Kunde ist verpflichtet, einen etwaigen Arbeitsunfall dem Personaldienstleister sofort anzuzeigen und ihm alle Informationen für die Unfallmeldung nach § 193 Abs. 1 SGB VII zur Verfügung zu stellen. Eine Kopie der Unfallanzeige hat der Kunde der für seinen Betrieb zuständigen Berufsgenossenschaft zu übersenden.

1.3. Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, den Leiharbeitnehmer nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen des Arbeitszeitgesetzes zu beschäftigen. Soweit eine längere Beschäftigungszeit nur mit Genehmigung des Gewerbeaufsichtsamtes zulässig ist, hat der Entleiher eine solche Genehmigung zu erwirken.
Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Arbeit nicht auf oder setzt er sie nicht fort, ist plok personal bemüht, eine Einsatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, ist plok personal von der Überlassungsverpflichtung freigestellt.
Der Entleiher stellt den witterungsunabhängigen Arbeitsplatz sicher. Bei Schlechtwetter ist eine fristlose Vertragskündigung nicht möglich. Die Leiharbeitnehmer haben sich gegenüber plok personal vertraglich zur Geheimhaltung aller Geschäftsangelegenheiten der Entleiher verpflichtet. Die Leiharbeitnehmer von plok personal werden dem Entleiher wöchentlich, zum Monatsende und zum Einsatzende einen Zeitnachweis vorlegen. Dieser ist von einem bevollmächtigten Vertreter des Entleihers zu prüfen und abzuzeichnen.
Eine Kündigung des Entleihers ist nur wirksam, wenn sie gegenüber plok personal ausgesprochen wird; sie ist unwirksam, wenn sie nur dem Leiharbeitnehmer mitgeteilt wird.
Die Höhe der Vergütung, die der Entleiher zu zahlen hat, richtet sich ausschließlich nach der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarungen, unabhängig von den Vereinbarungen zwischen plok personal und dem Leiharbeitnehmer.

1.4. Sonntags- und Feiertagsarbeit ist die an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen in der Zeit zwischen 0:00 Uhr und 24:00 Uhr geleistete Arbeit. Beim Zusammentreffen von Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen ist jeweils nur der höhere Zuschlag zu vergüten. Fahrtkosten und Auslösen sind nur nach gesonderter Vereinbarung zu vergüten.

1.5. Wenn dem Entleiher die Leistungen eines Leiharbeitnehmers nicht genügen und der plok personal während der ersten 4 Stunden nach Arbeitsantritt des Leiharbeitnehmers davon unterrichtet, wird ihm plok personal im Rahmen der ihr gegebenen Möglichkeiten eine Ersatzkraft stellen. Eine Rechnungsstellung erfolgt dann für die ersten 4 Stunden des neuen Mitarbeiters nicht.

1.6. Die Haftung von plok personal für das Handeln der Leiharbeitnehmer wird ausgeschlossen; desgleichen haftet plok personal nicht für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Leiharbeitnehmers.

1.7. Der Entleiher darf den Leiharbeitnehmer nicht mit Geld- oder Wertpapierangelegenheiten und sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich bei dem Entleiher.

1.8. Der Entleiher kann gegen plok personal keine Ansprüche aus Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.

1.9. Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen plok personal und deren Leiharbeitnehmer erheben, ist der Entleiher verpflichtet, plok personal und deren Leiharbeitnehmer davon freizustellen.

1.10. Beanstandungen jeglicher Art sind sofort nach Feststellung, spätestens 7 Tage nach der Entstehung der Beanstandung zu begründen und schriftlich vorzubringen. Beanstandungen, welche später eingehen sind ausgeschlossen

1.11 Im Falle rechtzeitiger und berechtigter Beanstandung ist eine etwaige Haftung von plok personal auf Nachbesserung als solche unter Ausschluss aller sonstigen Ansprüche, namentlich solcher auf Schadensersatz, beschränkt. Die Leiharbeitnehmer sind zum Inkasso nicht berechtigt.
Befindet sich der Entleiher mit der Bezahlung der Rechnungen von plok personal in Verzug oder bestehen begründete Zweifel an dessen Bonität, so ist plok personal berechtig, den Auftrag fristlos zu kündigen und die Leiharbeitnehmer sofort abzuziehen.

1.12. Sofern der Auftraggeber innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach Ablauf der Überlassungszeit mit dem Mitarbeiter von der Firma plok personal ein Beschäftigungsverhältnis begründet, ist eine Vermittlungsprovision aufgrund des gleichzeitig mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag geschlossenen Personalvermittlungsvertrages an die Firma plok personal zu zahlen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder derjenigen des Mitarbeiters beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Mitarbeiters in einem nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen oder in anderer Weise wirtschaftlich oder rechtlich verbunden Unternehmen zu verstehen. Bei Übernahme des Mitarbeiters aus der Überlassung steht dem Personaldienstleister eine Vermittlungsprovision zu. Die Höhe der Provision ist nach dem Bruttomonatsgehalt, dass der Mitarbeiter nach der Übernahme erzielt hat, wie folgt gestaffelt:
-Bei einer Übernahme innerhalb der ersten drei Monate der Überlassung beträgt die Provision 2 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);
-Bei einer Übernahme vom vierten bis sechsten Monat beträgt die Provision 1,5 Bruttomonatsgehälter (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);
-Bei einer Übernahme vom siebten bis neunten Monat beträgt die Provision 1 Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);
-Bei einer Übernahme vom zehnten bis zwölften Monat beträgt die Provision ein halbes Bruttomonatsgehalt (bzw. einen der Höhe nach prozentual entsprechendem Teil des Bruttojahreseinkommens);
-Bei einer Übernahme nach dem zwölften Monat entstehen keine Provisionsansprüche mehr.

1.13. Die Vermittlungsprovision bei einer reinen Personalvermittlung beträgt nach Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem von plok personal GmbH vorgeschlagenen Kandidaten zwei Bruttomonatsgehälter zzgl. der gesetzl. MwSt., welche sofort fällig ist. Dies gilt unabhängig davon, ob der Abschluss des Arbeitsvertrages auf der Initiative des Auftraggebers oder derjenigen des Kandidaten beruht. Als Übernahme in ein Beschäftigungsverhältnis ist auch die Einstellung des Kandidaten in einem nach § 18 AktG verbundenen Unternehmen oder in anderer Weise wirtschaftlich oder rechtlich verbunden Unternehmen zu verstehen.

2. Allgemeine Vereinbarungen

2.1. Der Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Frist von 5 Arbeitstagen gekündigt werden.
plok personal weist darauf hin, dass alle notwendigen Daten EDV-mäßig erfasst und nur an gesetzlich Auskunftsberechtigte weitergegeben werden dürfen. Rechnungen von plok personal sind sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug zu bezahlen.

2.2. Der Entleiher/Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegenüber plok personal aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, dass der Gegenanspruch anerkannt oder rechtskräftig festgestellt ist. Mündliche Nebenabreden, Ergänzungen oder Abänderungen des Vertrages bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch plok personal.

2.3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Vertrages lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien werden die unwirksamen Bestimmungen durch wirksame Vereinbarungen ersetzen, die den wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen erreichen oder ihnen möglichst nahekommen.

2.4. Der Kundenbetrieb trägt für die Einhaltung der Rechtspflichten nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG), insbesondere hinsichtlich der ihm von der plok personal überlassenen Mitarbeiter Sorge. Er versichert die ihm obliegenden – auch vorbeugenden – Schutzpflichten zu erfüllen und den ihm überlassenen Mitarbeiter benachteiligungsfrei zur Ausübung Ihrer Tätigkeit anzuweisen.
Im Falle einer diskriminierenden Benachteiligung eines ihm überlassenen Mitarbeiters durch eigenes oder auch fremdes Personal bzw. Dritte wird der Entleiher die plok personal unverzüglich nach Kenntnis hiervon informieren und sich im Einvernehmen mit der plok personal um eine zügige Beseitigung bzw. Unterlassung der Benachteiligung kümmern.
Sofern überlassene Mitarbeiter durch gesetzliche Vertreter oder weisungsbefugte Mitarbeiter des Kundenbetriebs im Sinn des AGG benachteiligt werden, sichert der Kundenbetrieb die Freistellung der plok personal von allen Ansprüchen Dritter zu. Bei Belästigungen haftet der Kundenbetrieb auch bereits bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden und Ansprüche, die der betroffene Mitarbeiter oder Dritte gegenüber der plok personal geltend machen.

Als Gerichtsstand wird im Verhältnis zu Entleihern/Auftraggebern, die Vollkaufleute sind, Augsburg vereinbart.